Auf öffentlichen Straßen dürfen nur Inhaber einer Fahrerlaubnis ein Fahrzeug führen. Das amtlich ausgestellte Dokument ist der Führerschein. Seit 2013 gibt es in Europa einen einheitlichen auf 15 Jahre befristeten Führerschein im EC-Kartenformat. Der Führerschein ist beim Fahren mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

Alle Anfragen zum Führerschein müssen persönlich erfolgen. Dabei müssen Ausweisdokumente, wie Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel vorliegen.

2.1 Anerkennung/Umschreibung einer vorhandenen Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnis aus einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat
Bei Besitz einer Fahrerlaubnis aus einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat ist eine Umschreibung nur bei Ablauf der Gültigkeit erforderlich.

Fahrerlaubnis aus den sogenannten Listenstaaten
Die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, Anlage 11) regelt den genauen Umfang der Anerkennung der Fahrerlaubnis der gelisteten Staaaten. Eine Umschreibung der Fahrerlaubnis ist erforderlich, erfolgt jedoch in den meisten Fällen prüfungsfrei.

Fahrerlaubnis aus nicht gelisteten, den sogenannten Drittstaaten
Eine Umschreibung ist in jedem Fall erforderlich und es wird eine theoretische und praktische Prüfung verlangt. Eine Ausbildungspflicht in einer Fahrschule besteht nicht, allerdings muss bei der praktischen Prüfung ein Fahrlehrer anwesend sein.

Wurde die Fahrerlaubnis in einem der Listen- oder Drittstaaten ausgestellt, ist sie zunächst noch 6 Monate in Deutschland gültig, muss dann aber umgeschrieben werden. Der Antrag auf Umschreibung wird direkt bei der Führerscheinstelle gestellt. Die Gebühren können bis zu 50 Euro betragen.

2.2 Erstmaliger Erwerb eines Führerscheins
Voraussetzungen:
Anmeldung in einer Fahrschule
Erste-Hilfe-Kurs
Sehtest bei einem Augenarzt oder Optiker
biometrisches Passbild für den Führerschein

Die Fahrausbildung beinhaltet eine theoretische und eine praktische Ausbildung, die beide mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Zur praktischen Prüfung wird nur zugelassen, wer die Theorieprüfung bestanden hat. Die praktische Prüfung kann bei Nichtbestehen nach zwei Wochen wiederholt werden und das beliebig oft innerhalb des Folgejahres nach der erfolgreichen Theorieprüfung. Liegt sie mehr als 12 Monate zurück, muss die Theorieprüfung ebenfalls wiederholt.

Nach erfolgreicher Fahrausbildung und -prüfung beginnt für den Fahranfänger eine zweijährige Probezeit. Bei Verkehrsverstößen kann die Probezeit verlängert werden. Es wird zwischen A- und B-Verstößen unterschieden. Bei einem schwerwiegenderen A-Verstoß oder zwei leichteren B-Verstößen kann die Probezeit um zwei Jahre verlängert werden. In der Regel wird der Fahranfänger zu einer fristgerechten Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet. Auch ein Eintrag ins Flensburger Fahreignungsregister verlängert die Probezeit auf vier Jahre.

2.3 Kosten
Für den Erwerb der Fahrerlaubnis fallen erhebliche Kosten an. Der Hauptteil entfällt dabei auf die Fahrstunden. Bei der Auswahl der Fahrschule ist es sinnvoll, vor allem die Kosten der Fahrstunden zu vergleichen. Die Grundgebühren von 200 Euro sind bei allen Fahrschulen gleich.

Angebote, den Erste-Hilfe-Kurs, den Sehtest und die Passbilder an einem Tag zu machen, sparen Zeit und Kosten.

Bei den Kosten rund um die eigene Fahrzeughaltung müssen auch Steuern und Versicherungen bedacht werden. Es ist sinnvoll, sie bereits vor dem Fahrzeugkauf zu prüfen.

Links:

Führerschein in Frankfurt
Dekra – Führerschein in Deutschlanddeutsch (PDF)englisch (PDF)arabisch (PDF)
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV, Anlage 11) – Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
Probezeit Führerschein
KFZ-Steuer-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen