1. Geflüchtete in Deutschland: Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Innerhalb der ersten drei Monate nach der Ankunft in Deutschland besteht für Flüchtlinge ein Beschäftigungsverbot. Ist diese Frist abgelaufen, dürfen Sie mit einer Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit einer bezahlten Beschäftigung nachgehen, sofern Ihr Asylantrag noch in der Prüfung ist. Außerdem muss eine Aufenthaltserlaubnis gegeben sein. Haben Sie nur eine Aufenthaltsgestattung, müssen Sie bei der Ausländerbehörde eine Arbeitsgenehmigung einholen. Wenn man Ihnen auferlegt hat, in einer Aufnahmeeinrichtung zu leben, dürfen Sie nicht arbeiten. Wenn Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Anspruch nehmen wollen, besteht ebenfalls ein Beschäftigungsverbot.

2. Diese Details stehen im Arbeitsvertrag für Asylbewerber

Haben Sie die Bewerbung und das Vorstellungsgespräch erfolgreich absolviert, bekommen Sie nach der Zusage des Arbeitgebers einen deutschen Arbeitsvertrag. Damit sind Sie endgültig unabhängig von der finanziellen Unterstützung durch den Staat. Wenn Sie einen Teil Ihres Geldes zu Ihrer Familie in Ihr Heimatland schicken, achten Sie bei der Wahl des Geldtransferdienstes auf die Konditionen und die Gebühren. Hier gibt es große Unterschiede, und Sie wollen natürlich nicht mehr zahlen als unbedingt nötig. In Ihrem Arbeitsvertrag sind Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer aufgeführt. Haben Sie eine Arbeitserlaubnis, entsprechen Ihre Rechte und Pflichten denjenigen der deutschen Arbeitnehmer. Ihr Vertrag muss mit dem Nachweisgesetz konform sein. Er muss Angaben zum Mindestlohn enthalten. Der Name und die Adresse beider Vertragspartner sind ebenso aufzuführen wie der Beginn des Arbeitsverhältnisses. Regelungen zu einer Befristung sind zu nennen, der Arbeitsort, die Tätigkeit, die Höhe der Vergütung, die Länge der Arbeitszeit und die Anzahl der Urlaubstage sind anzugeben. Auch die Kündigungsfrist und ein Bezug auf geltende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sind zu dokumentieren. Der Vertrag muss Ihnen vor dem Arbeitsantritt unterschrieben ausgehändigt werden.

3. So ist der Mindestlohn geregelt
Der gesetzliche Mindestlohn greift in Deutschland seit 01. Januar 2015. Er beträgt derzeit 8,84 Euro pro Stunde. Auszubildende und Langzeitarbeitslose dürfen sich nicht auf diese Lohnuntergrenze beziehen. Seit Januar 2017 haben Flüchtlinge Anspruch auf den Mindestlohn, wenn sie älter als 18 Jahre sind, wenn eine Arbeitserlaubnis vorliegt und wenn das reguläre Beschäftigungsverhältnis nach dem Mindestlohngesetz geregelt ist.

4. Staatliche Fördermöglichkeiten
Für eine gelungene Integration von Flüchtlingen ist der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt eine unabdingbare Voraussetzung. Arbeitgeber wiederum profitieren oft von der hohen Motivation ihrer ausländischen Mitarbeiter. Der Staat bietet deshalb einige Fördermöglichkeiten an, um die Einstellung von Mitarbeitern mit Migrationshintergrund zu erleichtern.

4.1 So unterstützt der Staat Arbeitgeber
Ein Arbeitgeber kann einen Bewerber durch eine Einstiegsqualifizierung (EQ) für die berufliche Aufgabe vorbereiten. Diese Maßnahme dauert sechs bis 12 Monate, sie bietet dem Arbeitgeber die Chance, den Bewerber und seine Arbeitsweise kennenzulernen. Will ein Unternehmen diese Maßnahme in Anspruch nehmen, muss sie von der Ausländerbehörde genehmigt werden, Ansprechpartner dafür ist die Bundesagentur für Arbeit. Bei positivem Bescheid zahlt sie einen Zuschuss von 231 Euro. In dieser Phase besteht dann kein Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns. Der Eingliederungszuschuss (EGZ) wird von der Arbeitsagentur an das Unternehmen gezahlt, wenn es schwer vermittelbare Arbeitnehmer einstellt und für eine Position qualifiziert.

4.2 So unterstützt der Staat Arbeitnehmer
Arbeitnehmer erhalten Trainings von der Arbeitsagentur, um sich auf die Bewerbung vorzubereiten. Weitere Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung sind möglich. Die „Perspektive für Flüchtlinge“ sieht außerdem innerhalb von 12 Wochen eine Qualifizierung für den deutschen Arbeitsmarkt vor. In dieser Zeit wird berufsbezogenes Deutsch vermittelt, und die praktischen Erfahrungen im Arbeitsalltag werden ausgebaut. Die Kosten für die Teilnahme an dem Programm trägt die Agentur für Arbeit. Ergänzt werden diese Leistungen durch weitere ausbildungsbegleitende Hilfen, wenn die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung durch Sprachbarrieren oder durch das soziale Umfeld gefährdet ist.

Laisser un commentaire